§ 1 NAME – SITZ – GESCHÄFTSJAHR

  1. Mit der Eintragung in das Vereinsregister trägt der Verein den Namen
    FSV Saxonia Tangermünde e.V.
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht unter der Vereinsregister Nr. 92 eingetragen und trägt den Zusatz e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Tangermünde
  4. Er wurde am 03.07.1990 gegründet
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK – AUFGABEN – GRUNDSÄTZE

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer begünstigende Zwecke“ der Aufgabenordnung mit der Zweckbestimmung Fußballsport auszuüben.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins zuwiderlaufen, begünstigt werden.
    • Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein tritt rassistischen, antisemitischen und verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Aktivitäten entschieden entgegen. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität und fördert die soziale Integration von Minderheiten. Der Verein bietet nur solche Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

§3 MITGLIEDSCHAFT

Der Verein besteht aus:

  • ordentliche Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern

§4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger erfordert die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung einberufen. Diese entscheidet entgültig.
  2. Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln entsprechend der Aufnahme ordentlicher Mitglieder.
  3. Ehrenmitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, werden uns der Mitgliederversammlung gewählt. Sie müssen nicht Mitglieds des Vereins sein.

§5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschuss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird von einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags wirksam. Ausnahmen bedingen verbandsabhängige Wechselfristen.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
    – wegen Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
    – bei Beitragsrückständen von mehr als drei Monaten und nicht reagieren auf zwei-
    maliger Mahnung des Vorstandes
    – wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
    – wegen groben unsportlichen Verhaltens, das dem Ansehen des Fußballsports
    erheblich schadet
    – bei Kundgabe rechtsextremer, rassistischer oder antisemitischer Handlung
    innerhalb und außerhalb des Vereins sowie der Mitgliedschaft in rechtsextremen
    und fremdenfeindlichen Parteien oder Organisationen
    – bei Handel, Weitergabe oder Gebrauch von Drogen nach dem Betäubungs-
    mittelgesetz

    Über den Ausschuss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglieds unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben oder Empfangsbekenntnis zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§6 RECHTE UND PFLICHTEN

  1. Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereins- und Gemeinschaftszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglieds ist verpflichtet, sich nach der Satzung, bestehenden Ordnungen und Beschlüssen des Vereins zu halten und Schaden von ihm abzuwenden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren zu entrichten. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit und die Art und Weise der Zahlung regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Aushang im Stadion (oder Vereinsheim) bekanntgeben.

§7 Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§8 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
    – Entgegennahme der Rechenschafts- und Finanzberichte des Vorstandes
    – Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
    – Entlastung und Wahl des Vorstandes
    – Wahl der Kassenprüfer
    – Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Finanzgeschäften, die den Verein
    in seiner Gesamtheit betreffen
    – Satzungsänderungen
    – Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern
    in Berufungsfällen
    – Beschlussfassung über Anträge
    – Ernennung von Ehrenmitgliedern
    – Auflösung des Vereins
  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach dem üblichen Einladungsvorgang einzuladen, wenn es der Vorstand beschließt oder 20 Prozent der erwachsenen Mitglieder eine solche Versammlung fordern.
  5. Eine Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang im Stadion (Vereinsheim) sowie durch ortsübliche Pressemitteilung. Die Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vor Termin durch Bekanntgabe des Ortes, des Zeitpunkts und der Tagesordnung anzukündigen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist immer und unabhängig von der Teilnehmeranzahl beschlussfähig. Es wird mit der Stimmenmehrheit entschieden. Stimmenthaltungen haben keine Einfluss auf das Abstimmungsergebnis. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit. Bei Wahlen muss geheim abgestimmt werden, wenn mindestens 10 Prozent der anwesenden Stimmenberechtigen dies wünschen.
  7. Anträge können gestellt werden
    – von jedem erwachsenen Mitglied
    – vom Vorstand
  8. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden.
  9. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens 10 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden des Vereins schriftlich gestellt worden sein.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer oder 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Es ist nach einer Frist von 14 Tagen nach Versammlungsschluss für alle Mitglieder des Vereins einsehbar. Wie mit dem Protokoll, so ist auch mit allen Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verfahren.

§9 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Mitgliedern. Die Mitglieder sind einzeln und geheim zu wählen, wenn ein Mitglied es in der Mitgliederversammlung verlangt. Ansonsten ist die Wahl in der Gruppe und offen möglich. Dies gilt nicht, wenn mehr Kandidaten zur Wahl stehen als Ämter zu besetzen sind.

    Der Vorstand besteht aus:
    – dem 1. Vorsitzenden
    – dem Stellvertretern
    – dem sportlichen Leiter
    – dem (die) Satzmeister (in)
    – dem Verantwortlichen für Werbung und Sponsorentätigkeit
    – dem Jugendspielleiter
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Auftrag der Mitgliederversammlung unter strenger Beachtung der in der Satzung festgelegten Grundprinzipien.
  3. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der (die) Schatzmeister (in). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter oder den (die) Schatzmeister (in) gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand kann beschließen, dem (der) Schatzmeister (in) einzelne Finanzangelegenheiten allein wahrnehmen zu lassen, insbesondere die geschäftsmäßige Abwicklung über das Vereinskonto.
  4. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann der Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter vorschlagen, der mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt wird.
  5. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

§10 STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT

  1. Stimmrecht ist der Mitgliederversammlung besitzen alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  3. Mitglieder, die nicht wahlberechtigt sind, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§11 EHRENMITGLIEDER

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, sich in vorbildlicher Weise für den Verein engagieren, können auf Vorschlag des Vorstands mit einer Zweidrittel-Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§12 KASSENPRÜFER

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschuss sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Vereinskasse und die Finanzunterlagen mindestens einmal jährlich nach den Grundsätzen der Finanzprüfung gemeinnütziger Vereine zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung über das von Ihnen ermittelte Prüfergebnis Bericht. Sie beantragen die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§13 AUFLÖSUNG ODER ZWECKÄNDERUNG DES VEREINS

  1. Über die Auflösung des Vereins oder dessen Zweckänderung entscheidet eine eigens für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei der Mitgliederversammlung muss mindestens die Hälfte aller stimmberechtigen Mitglieder des Vereins anwesend sein.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes laut Satzung § 1 fällt das Vermögen an die Stadt Tangermünde.

§14 INKRAFTTRETEN

Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.05.2017 beschlossen.

Der Vorstand
FSV Tangermünde e.V.